Turnverein Winzingen e.V.
gegr.1906
Turnen, Aerobic, Handball, Judo, Leichtathletik, Sängerabteilung, Skiabteilung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 30.10.1906 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Winzingen e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Donzdorf-Winzingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen/Steige eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind blau weiß.
5. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen
Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und die Pflege der Kunst und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Förderung sportlichen Übungen und Leistungen
b. die Durchführungen von Wettkämpfen, Turnieren und sportlichen Veranstaltungen
c. die Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter des Vereins.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit, insbesondere der
Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EStG ausgeübt werden.
2. Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Absatz 1 trifft die „Mitgliederversammlung“. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der „Vorstand“ ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom „Vorstand“ können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungs-ersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die „Finanzordnung“ des Vereins, die von der „Mitgliederversammlung“ erlassen und geändert wird.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)außerordentlichen Mitgliedern (juristische Person und nichtrechtsfähige Vereine)
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der
Aufnahme-antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 6
Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum 7.Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben und werden deshalb
durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind nach § 107-113 BGB beschränkt geschäftsfähig und können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in
den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Diese Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus, ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
4. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragschulden ihrer Kinder aufzukommen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
3. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
4. Für den form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das Mitglied verantwortlich.
5. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt die
Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von
10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss
steht dem Betroffenen kein vereinsinternes Berufungsrecht zu.
6. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 8
Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und den Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgestzt.
4. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahme-gebühren und Umlagen beschließen.
5. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzlichen Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
6. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffnen Mitglieder werden
rechtzeitig durch den Verein informiert.
7. Für bestimmte Mitgliedergruppen und Einzelmitglieder kann die „Mitgliederver-sammlung“ unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen von Rechtfertigungs-gründen gestaffelte und ermäßigte
Beiträge im Einzelfall oder generell festlegen.
8. Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Jahres fällig.
9. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederver-sammlungen
teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimme Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein
Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den
Württembergischen Landessportbund.
§ 10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen
Tageszeitung/Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 7 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestes 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1.
Vorsitzenden oder in der Geschäftstelle eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen zwei Drittel und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist,
maßgeblich.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 13
Vorstand
1. Den Vorstand bilden
der/die 1.Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schatzmeister/in
der/die Schriftführer/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die 1. Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schatzmeister/in
Der Verein wird durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt „zwei“ Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch das gewählte Vorstandsmitglied. Die Annahmeerklärung ist zu protokollieren.
4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.
5. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
6. Die Wahlen werden wie folgt durchgeführt:
a) Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden gemeinsam in der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Zahl, erstmals 2008 gewählt.
b) der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden gemeinsam in der Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Zahl, erstmals 2009 gewählt.
7. Für das Jahr 2008 gilt folgende Übergangsegelung: Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden gemeinsam als Übergangsamtsperiode nur für ein Jahr gewählt. Für die dann in 2009
anstehende Wahl der beiden Vorstandsfunktionen gilt Abs.7 in Verbindung mit Absatz 4.
8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
9. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzendem, bei dessen Abwesenheit die seines /r Vertreters/in. Der Vorstand ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 14
Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen
Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 15
Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der
Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 16
Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzug von Anlage oder
Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereins-Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 17
Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn
sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spotbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung.
§ 18
Kassenprüfer/in
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 19
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten auf. Diese Informationen werden in dem <vereinseigenen EDV System> gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes
nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
4. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, Email-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein gemeldet. Im Rahmen von Ligaspielen oder Spielrunden und Wettkämpfen, sowie Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, meldet
der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den zuständigen Verband.
5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten bekannt. Dabei können personenbezogene
Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in
Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.
6. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine
Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
7. Zur Wahrnehmung satzungsmäßigen Rechten gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis.
8. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen,
werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
9. Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
10. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.
§ 20
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrhit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Donzdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sports verwenden darf.
6. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll der Verein als nicht-rechtsfähiger Verein fortbestehen. (§ 42 BGB).
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. April 2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.